Artikel 468 Vorübergehende Behandlung von zeitwertbilanzierten im sonstigen Ergebnis nicht realisierten Gewinnen und Verlusten

Abweichend von Artikel 35 können Institute bis zum 31. Dezember 2025 (Zeitraum der vorübergehenden Behandlung) den gemäß folgender Formel ermittelten …