(13) Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii oder Buchstabe b Ziffer ii und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung wenden die Institute für Risikopositionen, deren Risikogewicht unter Verwendung des SEC-IRBA oder des internen Bemessungsansatzes im Einklang mit Artikel 92 Absatz 4 bestimmt wird, wenn der Teil des Standard-Gesamtrisikobetrags für das Kreditrisiko, das Verwässerungsrisiko, das Gegenparteiausfallrisiko oder das Marktrisiko aus der Handelsbuchtätigkeit unter Verwendung des SEC-SA gemäß Artikel 261 oder 262 berechnet wird, bis zum 31. Dezember 2032 den folgenden Faktor p an:
- a. p = 0,25 für eine Verbriefungsposition, auf die Artikel 262 Anwendung findet;
- b. p = 0,5 für eine Verbriefungsposition, auf die Artikel 261 Anwendung findet.