(2) Institute legen auf aggregierter Basis für alle Handelstische, die von den in Artikel 325az genannten internen Modellen erfasst werden, gegebenenfalls die folgenden Komponenten offen:
- a. a)den aktuellsten Wert sowie den höchsten, den niedrigsten und den Mittelwert für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage
- i) des undiversifizierten Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1;
- ii) des undiversifizierten Expected Shortfall für jede vorgeschriebene Risikofaktorgruppe nach Artikel 325bb Absatz 1;
- b. b)den aktuellsten Wert sowie den Mittelwert für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage
- i) des Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1;
- ii) des Stressszenario-Risikomaßes nach Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe b;
- iii) der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko nach Artikel 325ba Absatz 2;
- iv) der Summe der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325ba Absatz 3, einschließlich aller Komponenten der Formel und des anwendbaren Multiplikationsfaktors;
- c. der Zahl der Überschreitungen, die sich in den unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstagen bei einem Konfidenzniveau von 99 % aus Rückvergleichen ergeben haben, nach Artikel 325bf Absatz 6.