(2) Für die Zwecke von Absatz 1 legen die Institute Informationen zu ESG-Risiken offen, einschließlich
- a. des Gesamtbetrags der Risikopositionen gegenüber Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe;
- b. in Bezug auf die Frage, wie die Institute die ermittelten ESG-Risiken in ihre Geschäftsstrategie und -prozesse, ihre Governance und ihr Risikomanagement einbeziehen.