(3) Die Institute dürfen den gemäß Absatz 2 berechneten Risikopositionswert ganz oder teilweise um den effektiven Nominalbetrag erworbener Kreditderivate vermindern, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. Die Restlaufzeit des erworbenen Kreditderivats ist gleich der Restlaufzeit des geschriebenen Kreditderivats oder länger;
- b. das erworbene Kreditderivat unterliegt ansonsten denselben oder konservativeren wesentlichen Bedingungen als jenen, die im entsprechenden geschriebenen Kreditderivat festgelegt sind;
- c. das erworbene Kreditderivat wird nicht von einer Gegenpartei erworben, die das Institut einem speziellen Korrelationsrisiko im Sinne des Artikels 291 Absatz 1 Buchstabe b aussetzen würde;
- d. sofern der effektive Nominalbetrag des geschriebenen Kreditderivats um etwaige negative Veränderungen des Zeitwerts, die in die Berechnung des Kernkapitals des Instituts eingeflossen sind, vermindert wird, wird der effektive Nominalbetrag des erworbenen Kreditderivats um etwaige positive Veränderungen des Zeitwerts, die in die Berechnung des Kernkapitals eingeflossen sind, vermindert;
- e. das erworbene Kreditderivat ist nicht in einem Geschäft enthalten, das von dem Institut im Auftrag eines Kunden abgerechnet wurde oder von dem Institut in seiner Eigenschaft als Kunde auf höherer Ebene innerhalb einer mehrstufigen Kundenstruktur abgerechnet wurde und bei dem der im entsprechenden geschriebenen Kreditderivat referenzierte effektive Nominalbetrag gemäß Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g oder h, je nach Anwendbarkeit, nicht in die Gesamtrisikopositionsmessgröße eingerechnet wird.