(6) Die Risikopositionen, die gemäß Absatz 1 Buchstabe n auszuschließen sind, müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
- a. Sie lauten auf dieselbe Währung wie die vom Institut entgegengenommenen Einlagen;
- b. ihre Durchschnittslaufzeit ist nicht wesentlich höher als die Durchschnittslaufzeit der vom Institut entgegengenommenen Einlagen.