(1) Sofern in den Artikeln 428l bis 428o nichts anderes festgelegt ist, unterliegen alle Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit, einschließlich Verkaufspositionen und Positionen mit offener Laufzeit, einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %, mit den folgenden Ausnahmen:
- a. latente Steuerschulden, die entsprechend dem nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem solche Verbindlichkeiten realisiert werden könnten, behandelt werden;
- b. Minderheitsbeteiligungen, die entsprechend der Laufzeit des betreffenden Instruments behandelt werden.