(1) Die folgenden Vermögenswerte unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %:
- a. unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, unabhängig davon, ob sie die dort festgelegten operativen Anforderungen erfüllen;
- b. sämtliche Guthaben des Instituts bei der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands, einschließlich Mindest- und Überschussreserven;
- c. sämtliche Forderungen an die EZB, die Zentralbank eines Mitgliedstaats oder die Zentralbank eines Drittlands, die eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben;
- d. Vermögenswerte, die nach Maßgabe des Artikels 428f als mit Verbindlichkeiten interdependent eingestuft werden.