(1) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes festgelegt ist, unterliegen alle Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit, einschließlich Verkaufspositionen und Positionen mit offener Laufzeit, einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %, mit den folgenden Ausnahmen:
- a. latente Steuerschulden, die entsprechend dem nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem solche Verbindlichkeiten realisiert werden könnten, behandelt werden;
- b. Minderheitsbeteiligungen, die entsprechend der Laufzeit des betreffenden Instruments behandelt werden.