(1) Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %:
- a. sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, alle Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind;
- b. alle sonstigen, in den Artikeln 428r bis 428ag nicht genannten Aktiva, einschließlich Darlehen an Finanzkunden mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, notleidende Risikopositionen, von den Eigenmitteln abgezogene Posten, Sachanlagen, nicht börsengehandelte Aktien, zurückbehaltene Rechte, Versicherungswerte und ausgefallene Wertpapiere.