(1) Sofern nicht von den Eigenmitteln abgezogen, sind folgende Positionen den zuständigen Behörden gesondert zu melden, um eine Bewertung des Bedarfs an stabiler Refinanzierung zu ermöglichen:
- a. Vermögenswerte, die als liquide Aktiva gemäß Artikel 416 anerkannt würden, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts;
- b. b)die folgenden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht unter Buchstabe a fallen:
- i) Vermögenswerte, die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 1 zugeordnet werden können,
- ii) Vermögenswerte, die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden können,
- iii) sonstige Vermögenswerte;
- c. Aktien von Nichtfinanzunternehmen, die in einem wichtigen Index einer anerkannten Börse enthalten sind;
- d. sonstige Dividendenpapiere;
- e. Gold;
- f. andere Edelmetalle;
- g. g)nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen, und gesondert nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen an bzw. gegenüber folgende(n) Schuldner(n):
- i) natürliche Personen, die keine Einzelkaufleute oder Personengesellschaften sind,
- ii) KMU, die nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko zur Risikopositionsklasse Mengengeschäft zugeordnet werden können, oder eine Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, wenn die aggregierte Einlage des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden weniger als 1 Mio. EUR beträgt,
- iii) Staaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen,
- iv) Kunden, die nicht unter die Ziffern i und ii fallen und keine Finanzkunden sind,
- v) Kunden, die nicht unter die Ziffern i, ii und ii fallen und Finanzkunden sind, sowie gesondert diejenigen, die Kreditinstitute und andere Finanzkunden sind;
- h. h)nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen im Sinne des Buchstabens g, sowie gesondert Forderungen, die
- i) durch Gewerbeimmobilien besichert sind,
- ii) durch Wohnimmobilien besichert sind,
- iii) in gleicher Höhe durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 angewandt werden kann, oder durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 finanziert sind (Durchlauffinanzierung);
- i. Derivatforderungen;
- j. sonstige Vermögenswerte;
- k. nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die gemäß Anhang I als Posten der Unterklasse 4, Unterklasse 3 oder Unterklasse 2 gelten.