(2) Ein Institut meldet den zuständigen Behörden gesondert die Positionen, die in den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 3 oder 3a des vorliegenden Artikels, in Titel III — bis die Meldepflicht und das Meldeformat für die in Titel IV festgelegte strukturelle Liquiditätsquote präzisiert und im Unionsrecht eingeführt worden sind — und im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 genannt sind, je nach Anwendbarkeit, nach Maßgabe der folgenden Buchstaben:
- a. wenn die Positionen auf eine andere Währung als die Meldewährung lauten und das Institut aggregierte Verbindlichkeiten in einer solchen Währung hat, die sich auf mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts oder der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe, ohne Eigenmittel und außerbilanzielle Posten, belaufen, erfolgt die Meldung in der Währung, auf die die Positionen lauten;
- b. wenn die Positionen auf die Währung eines Aufnahmemitgliedstaats lauten, in dem das Institut eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Artikels 51 der Richtlinie 2013/36/EU hat, und die Währung dieses Aufnahmemitgliedstaats sich von der Meldewährung unterscheidet, erfolgt die Meldung in der Währung des Mitgliedstaats, in dem sich die bedeutende Zweigstelle befindet;
- c. wenn die Positionen auf die Meldewährung lauten und die aggregierten Verbindlichkeiten in anderen Währungen als der Meldewährung mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts oder der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe, ohne Eigenmittel und außerbilanzielle Posten, betragen, erfolgt die Meldung in der Meldewährung.