(2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
- a. die Anforderungen der Artikel 405 und 406 an Institute, die das Risiko einer Verbriefung eingehen,
- b. die Pflicht zum Selbstbehalt einschließlich der Kriterien für das Halten eines materiellen Nettoanteils im Sinne des Artikels 405 und die Höhe des Selbstbehalts,
- c. die Sorgfaltspflichten nach Artikel 406 von Instituten, die eine Verbriefungsposition eingehen, und
- d. die Anforderungen der Artikel 408 und 409 an Sponsoren und Originatoren.