(1) Die zuständige Behörde erteilt einem Institut die Erlaubnis, seine Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien anhand des Standardansatzes gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu berechnen, nachdem sie geprüft haben, ob das Institut den folgenden Anforderungen genügt:
- a. Das Institut hat eine gesonderte Abteilung eingerichtet, die für das gesamte Risikomanagement des Instituts sowie für die Absicherung gegenüber dem CVA-Risiko zuständig ist;
- b. das Institut hat für jede betreffende Gegenpartei ein regulatorisches CVA-Modell zur Berechnung der CVA für diese Gegenpartei gemäß Artikel 383a entwickelt;
- c. das Institut ist in der Lage, für jede betreffende Gegenpartei zumindest monatlich die Sensitivitäten seiner CVA gegenüber den betreffenden gemäß Artikel 383b bestimmten Risikofaktoren zu berechnen;
- d. das Institut ist in der Lage, zumindest monatlich die Sensitivitäten aller Positionen in anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften, die gemäß Artikel 386 für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes anerkannt sind, gegenüber den relevanten gemäß Artikel 383b bestimmten Risikofaktoren zu berechnen;
- e. das Institut hat eine von den Handelsabteilungen und von der unter Buchstabe a genannten Abteilung unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung eingerichtet, die direkt dem Leitungsorgan unterstellt ist; diese Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung ist für die Gestaltung und Umsetzung des Standardansatzes zuständig und erstellt und analysiert monatliche Berichte über die Ergebnisse dieses Ansatzes und darüber hinaus bewertet sie die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung die Angemessenheit der Handelsvolumenobergrenzen des Instituts und nimmt die Ergebnisse dieser Bewertung in ihre monatlichen Berichte auf; die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die im Hinblick auf ihre Zwecke angemessen qualifiziert sind.