(1) Ein Institut muss über Eigenmittel nach Maßgabe von Tabelle 2 verfügen, falls Folgendes eintritt:
- a. wenn es Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren bezahlt hat, bevor es diese erhalten hat, oder Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren geliefert hat, bevor es deren Bezahlung erhalten hat;
- b. bei grenzüberschreitenden Geschäften, wenn seit der Zahlung bzw. Lieferung mindestens ein Tag vergangen ist.
Tabelle 2Eigenmittelunterlegung bei VorleistungenSpalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Art des GeschäftsBis zur ersten vertraglich vereinbarten Zahlung oder zum ersten vertraglich vereinbarten LieferabschnittVon der ersten vertraglich vereinbarten Zahlung/vom ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zu vier Tagen nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten LieferabschnittVom fünften Geschäftstag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des GeschäftsVorleistungKeine EigenmittelunterlegungBehandlung als RisikopositionBehandlung als Risikoposition mit einem Risikogewicht von 1250 %