(2) In die unter Absatz 1 Buchstabe h genannte Prüfung sind sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch die der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung einzubeziehen. Das Institut prüft mindestens einmal im Jahr sein gesamtes Risikomanagementsystem. In diese Prüfung ist Folgendes einzubeziehen:
- a. die Angemessenheit der Dokumentation von Risikomanagementsystem und -verfahren und die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung;
- b. die Einbeziehung der Risikomessungen in das tägliche Risikomanagement und die Integrität des Management-Informationssystems;
- c. die Genehmigungsverfahren des Instituts für die von den Mitarbeitern der Handels- und der Abwicklungsabteilungen verwendeten Preismodelle für Risiken und Bewertungssysteme;
- d. die Bandbreite der von dem Risikomessmodell erfassten Risiken und die Validierung etwaiger signifikanter Änderungen des Risikomessverfahrens;
- e. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Positionsdaten, die Richtigkeit und Angemessenheit der Volatilitäts- und Korrelationsannahmen und die Richtigkeit der Bewertungs- und Risikosensitivitätsberechnungen;
- f. die Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Einheitlichkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit sowie der Unabhängigkeit der in den internen Modellen verwendeten Datenquellen;
- g. die Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Rückvergleiche, mit denen die Genauigkeit des Modells getestet wird.