(1) Jedes Institut, das ein internes Modell verwendet, erfüllt — zusätzlich zu den nach den Kapiteln 2, 3 und 4 berechneten Eigenmittelanforderungen für Risikokategorien, für die die zuständigen Behörden keine Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells gegeben haben — eine Eigenmittelanforderung, die der Summe der Werte nach den Buchstaben a und b entspricht:
- a. a)dem höheren der folgenden Werte:
- i) Vortageswert des gemäß Artikel 365 Absatz 1 errechneten Risikopotenzials (VaRt-1);
- ii) Durchschnitt der in den vorausgegangenen 60 Geschäftstagen ermittelten Tageswerte des Risikopotenzials im Sinne von Artikel 365 Absatz 1 (VaRavg), multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (mc) gemäß Artikel 366;
- b. b)dem höheren der folgenden Werte:
- i) seine letzte verfügbare gemäß Artikel 365 Absatz 2 errechnete Maßzahl des Risikopotenzials unter Stressbedingungen (sVaRt-1); und
- ii) Durchschnitt der auf die in Artikel 365 Absatz 2 genannte Weise und mit der dort genannten Häufigkeit berechneten Maßzahlen des Risikopotenzials unter Stressbedingungen für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage (sVaRavg), multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (ms) gemäß Artikel 366.