Institute dürfen anstelle der in Artikel 359 genannten Sätze die Mindestsätze für den Spread-, den Vortrags- und den einfachen Gewichtungssatz der nachstehenden Tabelle 2 verwenden, sofern sie
- a. Warengeschäfte in erheblichem Umfang tätigen;
- b. ein angemessen diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten.
- c. noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenmittelunterlegung des Warenpositionsrisikos einzusetzen.
Tabelle 2Edelmetalle (ausgenommen Gold)Andere MetalleAgrarerzeugnisse (Agrarrohstoffe)Sonstige, einschließlich EnergieprodukteSpread-Satz (in %)1,01,21,51,5Gewichtungssatz für vorgetragene Positionen(in %)0,30,50,60,6einfacher Gewichtungssatz (in %)8101215