(7) Die Eigenmittelanforderung des Instituts errechnet sich dann als die Summe aus
- a. 2 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone;
- b. 40 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone eins und Zone zwei sowie zwischen Zone zwei und Zone drei;
- c. 150 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone eins und drei;
- d. 100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.