(2) Institute, die keine Modelle gemäß Absatz 1 verwenden, können stattdessen alle Positionen in abgeleiteten Instrumenten gemäß Artikel 328 bis 330 vollständig gegeneinander aufrechnen, wenn sie zumindest folgende Bedingungen erfüllen:
- a. Die Positionen haben denselben Wert und lauten auf dieselbe Währung.
- b. Die Referenzzinssätze (bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten) oder Coupons (bei Positionen in festverzinslichen Instrumenten) decken sich weitgehend.
- c. c)Die nächsten Zinsfestsetzungstermine oder — bei Positionen mit festem Coupon — die Restlaufzeiten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:
- i) bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag;
- ii) bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage;
- iii) bei mehr als einem Jahr: 30 Tage.