(2) Die Aufrechnung wird je nach Laufzeiten der aufzurechnenden Risikopositionen vollständig oder teilweise vorgenommen:
- a. Eine vollständige Aufrechnung erfolgt, wenn alle Risikopositionen Laufzeiten von mindestens einem Jahr haben;
- b. eine teilweise Aufrechnung erfolgt, wenn mindestens eine der aufzurechnenden Risikopositionen eine Laufzeit von weniger als einem Jahr hat; in diesem Fall wird die Höhe des JTD-Betrags jeder Risikoposition mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr mit dem Verhältnis zwischen der Laufzeit der Risikoposition und einem Jahr multipliziert.