(3) Bei Instrumenten, die auf einen börsennotierten Aktien- oder Kreditindex bezogen sind, können die Institute gemäß Absatz 2 verfahren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. Die Bestandteile des börsennotierten Indexes und deren jeweilige Gewichtungen in diesem Index sind bekannt.
- b. Der börsennotierte Index setzt sich aus mindestens 20 Bestandteilen zusammen.
- c. Kein Bestandteil des börsennotierten Indexes macht für sich genommen mehr als 25 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Indexes aus.
- d. Kein Satz, der ein Zehntel der Gesamtanzahl der Bestandteile des börsennotierten Indexes enthält, macht (aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl) mehr als 60 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Indexes aus.
- e. Die Gesamtmarktkapitalisierung aller Bestandteile des börsennotierten Indexes liegt nicht unter 40 Mrd. EUR.