(3) Die Validierung der internen Risikomessmodelle eines Instituts beschränkt sich nicht auf die Rückvergleichsanforderungen und die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung, sondern umfasst zusätzlich mindestens Folgendes:
- a. Tests, um zu überprüfen, ob alle im internen Modell verwendeten Annahmen angemessen sind und keine Unterschätzung oder Überschätzung des Risikos zur Folge haben;
- b. zusätzlich zu den vorgeschriebenen Rückvergleichen eigene Tests zur Validierung des internen Modells, die Rückvergleiche in Bezug auf die Risiken und die Struktur der Portfolios umfassen;
- c. den Einsatz hypothetischer Portfolios, um sicherzustellen, dass das interne Risikomessmodell eventuell auftretende, besondere strukturelle Merkmale, wie erhebliche Basisrisiken und das Konzentrationsrisiko oder Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von Näherungswerten, erfassen kann.