(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a. die Kriterien, auf deren Grundlage festgelegt wird, ob die theoretischen Änderungen des Wertes des Portfolios eines Handelstisches den hypothetischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches für die Zwecke des Absatzes 1 gut oder ausreichend gut entsprechen, wobei internationale regulatorische Entwicklungen zu berücksichtigen sind;
- b. die in Absatz 2 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung;
- c. die Häufigkeit der von einem Institut vorzunehmenden Gewinn- und Verlustzuweisung;
- d. die technischen Elemente, die für die Zwecke dieses Artikels in den theoretischen und hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstisches zu berücksichtigen sind.
- e. die Art und Weise, in der die Institute, die das interne Modell anwenden, die Gesamteigenmittelanforderung für das Marktrisiko für alle ihre Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, unter Berücksichtigung der in Buchstabe b genannten Auswirkungen aggregieren müssen.