(2) Nachdem die zuständigen Behörden überprüft haben, dass die Institute die Anforderungen der Artikel 325bh, 325bi und 325bj erfüllen, erteilen sie diesen die Erlaubnis, für das Portfolio sämtlicher Positionen, die einem Handelstisch zugewiesen sind, ihre Eigenmittelanforderungen anhand ihrer alternativen internen Modelle nach Artikel 325ba zu berechnen, sofern alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- a. Die Handelstische wurden gemäß Artikel 104b eingerichtet;
- b. das Institut hat der zuständigen Behörde eine Begründung für die Einbeziehung von Handelstischen im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes vorgelegt;
- c. die Handelstische erfüllen die in Artikel 325bf Absatz 3 genannten Rückvergleichsanforderungen;
- d. die Handelstische erfüllen die in Artikel 325bg genannten Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung (P&L-Attribution);
- e. Handelstische, denen mindestens eine der Handelsbuchpositionen nach Artikel 325bl zugewiesen wurde, erfüllen in Bezug auf das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken die in Artikel 325bm festgelegten Anforderungen;
- f. den Handelstischen wurden weder Verbriefungs- noch Wiederverbriefungspositionen zugewiesen;
- g. den Handelstischen wurden keine Positionen in OGA zugewiesen, die die in Artikel 104 Absatz 8 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllen.