(2) Das Risikogewicht für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei Währungspaaren aus dem Euro und der Währung eines an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) teilnehmenden Mitgliedstaats ist entweder
- a. das Risikogewicht nach Absatz 1 dividiert durch 3; oder
- b. die Höchstschwankung innerhalb der zwischen dem Mitgliedstaat und der Europäischen Zentralbank offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite, wenn diese kleiner ist als die im Rahmen des WKM II festgelegte Schwankungsbandbreite.