(2) In anderen Fällen als den in Absatz 1 genannten wird der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl gegenüber dem Aktien-Kassakurs wie folgt festgelegt:
- a. 15 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie hohe Marktkapitalisierung, aufstrebende Volkswirtschaften (Unterklasse 1, 2, 3 oder 4);
- b. 25 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie hohe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften (Unterklasse 5, 6, 7 oder 8);
- c. 7,5 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie geringe Marktkapitalisierung, aufstrebende Volkswirtschaften (Unterklasse 9);
- d. 12,5 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie geringe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften (Unterklasse 10);
- e. 80 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten einer der beiden Index-Unterklassen (Unterklasse 12 oder 13).