(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a. wie Institute die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anpassungen am Geschäftsindikator bestimmen;
- b. unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden die in Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilen können;
- c. zu welchem Zeitpunkt die in Absatz 2 genannten Anpassungen vorgenommen werden.