(1) Dieser Abschnitt gilt für die nachstehend genannten Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind:
- a. die in Anhang II genannten Derivatkontrakte sowie Kreditderivate,
- b. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und vollständig garantierte Einlagenverleih- oder -leihgeschäfte und
- c. Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.