(1) Sofern die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass ein Institut die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, gestatten sie diesem Institut, zur Berechnung des Risikopositionswerts der nachstehend genannten Geschäfte die auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) zu verwenden:
- a. Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstabe a,
- b. Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben b, c und d,
- c. Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben a bis d.