Die Institute berechnen den Laufzeitfaktor wie folgt: Für in den Netting-Sätzen gemäß Artikel 275 Absatz 1 erfasste Geschäfte verwenden die Institute …
(1) Die Institute berechnen den Laufzeitfaktor wie folgt:
a.Für in den Netting-Sätzen gemäß Artikel 275 Absatz 1 erfasste Geschäfte verwenden die Institute folgende Formel:
b.für in den Netting-Sätzen gemäß Artikel 275 Absätze 2 und 3 erfasste Geschäfte ist der Laufzeitfaktor wie folgt definiert:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 entspricht die Restlaufzeit der Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung für Geschäfte, bei denen eine ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen beglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Kontrakts zu diesen Zahlungsterminen gleich Null ist.