(1) Die Institute legen für jede Risikokategorie eines Netting-Satzes entsprechende Hedging-Sätze fest und ordnen jedes Geschäft diesen Hedging-Sätzen wie folgt zu:
- a. Geschäfte der Kategorie Zinsrisiko werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 auf die gleiche Währung lautet;
- b. Geschäfte der Kategorie Fremdwährungsrisiko werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 das gleiche Währungspaar betrifft;
- c. alle Geschäfte der Kategorie Kreditrisiko werden demselben Hedging-Satz zugeordnet;
- d. alle Geschäfte der Kategorie Aktienkursrisiko werden demselben Hedging-Satz zugeordnet;
- e. e)Geschäfte der Kategorie Warenpositionsrisiko werden je nach ihrem primärem Risikofaktor oder dem wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 einem der folgenden Hedging-Sätze zugeordnet:
- i) Energie,
- ii) Metalle,
- iii) landwirtschaftliche Erzeugnisse,
- iv) sonstige Waren,
- v) klimatische Bedingungen;
- f. Geschäfte der Kategorie sonstige Risiken werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 identisch ist.