(3) Sichert ein Institut eine Anlagebuchposition oder eine mit Gegenparteiausfallrisiko behaftete Position durch Erwerb eines Kreditderivats ab, so kann es seine Eigenmittelanforderung für die abgesicherte Position auf eine der folgenden Weisen berechnen:
- a. nach den Artikeln 233 bis 236,
- b. gemäß Artikel 183, falls eine Erlaubnis gemäß Artikel 143 erteilt wurde.