(1) Ein Originator kann die risikogewichteten Positionsbeträge einer Verbriefungsposition in einer in Artikel 26a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten STS-Bilanzverbriefung gemäß Artikel 260, 262 oder 264 der vorliegenden Verordnung berechnen, wenn diese Position die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
- a. Die Verbriefung erfüllt die in Artikel 243 Absatz 2 genannten Anforderungen;
- b. die Position erfüllt die Voraussetzungen, um als vorrangige Verbriefungsposition gelten zu können.