(1) Posten des harten Kernkapitals umfassen alle von einem Institut gemäß seiner Satzung begebenen Kapitalinstrumente, vorausgesetzt
- a. a)das Institut hat eine im maßgebenden einzelstaatlichen Recht definierte Unternehmensform und gilt nach Auffassung der zuständige Behörde für die Zwecke dieses Teils als
- i) Gegenseitigkeitsgesellschaft,
- ii) Genossenschaft,
- iii) Sparkasse,
- iv) ähnliches Institut,
- v) Kreditinstitut im vollständigen Eigentum eines unter Ziffer i bis iv genannten Instituts, das mit Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde diesen Artikel nutzen darf, sofern und solange 100 % seiner ausgegebenen Stammaktien direkt oder indirekt von einem unter Ziffer i bis iii genannten Institut gehalten werden;
- b. die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 sind erfüllt;