(1) Auf Wiederverbriefungspositionen wenden die Institute den SEC-SA gemäß Artikel 261 an, nehmen dabei aber folgende Änderungen vor:
- a. W = 0 für jede Risikoposition in einer Verbriefungstranche innerhalb des Pools zugrunde liegender Risikopositionen;
- b. p = 1,5;
- c. für das daraus resultierende Risikogewicht gilt eine Risikogewichtsuntergrenze von 100 %.