(4) Institute, denen die Anwendung des Internen Bemessungsansatz gestattet worden ist, dürfen bei den in den Anwendungskreis des Internen Bemessungsansatz fallenden Positionen nur dann zu anderen Methoden zurückkehren, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass es gute Gründe für diesen Schritt hat.
- b. Es hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten.