(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird KA wie folgt berechnet:KA1 W · KSA W · 0.5dabei ist:KSA die in Artikel 255 definierte Eigenmittelanforderung für den zugrunde liegenden PoolW das Verhältnis:
- a. der Summe des Nominalbetrags der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen
- b. zur Summe des Nominalbetrags aller zugrunde liegenden Risikopositionen.