(5) Hält ein Originator oder Sponsor bei einer Verbriefung Absatz 1 nicht ein, so muss er alle zugrunde liegenden Risikopositionen dieser Verbriefung in seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge so berücksichtigen, wie er sie ohne Verbriefung hätte berücksichtigen müssen, und Folgendes offenlegen:
- a. seine Unterstützung für die Verbriefung entgegen Absatz 1; und
- b. die Auswirkungen der geleisteten Unterstützung im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen.