(2) Positionen in einer Verbriefung, bei der es sich nicht um ein ABCP-Programm oder eine ABCP-Transaktion handelt, die als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, kommen für die Behandlung gemäß den Artikeln 260, 262 und 264 in Frage, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- a. zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Verbriefung übersteigt der aggregierte Risikopositionswert aller auf einen einzigen Schuldner bezogenen Risikopositionen im Pool nicht 2 % der Positionswerte der aggregierten ausstehenden Risikopositionen des Pools zugrunde liegender Risikopositionen. Für die Zwecke dieser Berechnung gelten Darlehen oder Leasinggeschäfte mit einer Gruppe verbundener Kunden als auf einen einzigen Schuldner bezogene Risikopositionen.
- b. b)zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Verbriefung erfüllen die zugrunde liegenden Risikopositionen die Bedingungen, um nach dem Standardansatz und unter Berücksichtigung aller zulässigen Kreditrisikominderungen eine Risikogewichtung zu erhalten, die folgenden Werten entspricht oder darunter liegt:
- i) 40 % auf der Grundlage eines nach dem Risikopositionswert gewichteten Durchschnitts für das Portfolio, wenn es sich bei den Risikopositionen um durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Darlehen oder in vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e handelt;
- ii) 50 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen, wenn es sich bei der Risikoposition um ein durch eine Hypothek auf Gewerbeimmobilien besichertes Darlehen handelt;
- iii) 75 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen, wenn es sich bei der Risikoposition um eine Risikoposition aus dem Mengengeschäft handelt;
- iv) 100 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen für alle sonstigen Risikopositionen;
- c. findet Buchstabe b Ziffern i und ii Anwendung, so werden die durch niederrangige Sicherungsrechte an einem bestimmten Vermögenswert besicherten Darlehen nur dann in die Verbriefung aufgenommen, wenn alle durch bevorrechtigte Sicherungsrechte an diesem Vermögenswert besicherten Darlehen auch Gegenstand der Verbriefung sind;
- d. findet Buchstabe b Ziffer i dieses Absatzes Anwendung, so darf die gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 229 Absatz 1 gemessene Beleihungsquote bei keinem Darlehen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Verbriefung mehr als 100 % betragen.