(2) Für die Berechnung der Volatilitätsanpassungen gemäß Absatz 1 gelten folgende Bedingungen:
- a. Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage.
- b. Bei Pensionsgeschäften — sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind — und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften beträgt der Verwertungszeitraum 5 Handelstage.
- c. Bei anderen Kapitalmarkttransaktionen beträgt der Verwertungszeitraum 10 Handelstage.