(3a) Die Institute können den Wert der Immobilie überwachen und mit Hilfe fortschrittlicher statistischer oder anderer mathematischer Methoden (Modelle) die Immobilien ermitteln, die einer Neubewertung nach Absatz 3 bedürfen, sofern diese Methoden unabhängig vom Prozess der Kreditvergabeentscheidung entwickelt werden und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. die Institute legen in ihren Grundsätzen und Verfahren die Kriterien für die Nutzung der Modelle dar, anhand deren der Wert der Sicherheiten überwacht wird und mit denen neu zu bewertende Immobilien ermittelt werden; In diesen Grundsätzen und Verfahren wird den bisherigen Ergebnissen dieser Modelle, den betrachteten immobilienspezifischen Variablen, dem Minimum an verfügbaren, präzisen Informationen sowie der Unsicherheit dieser Modelle Rechnung getragen;
- b. b)die Institute sorgen dafür, dass die verwendeten Modelle
- i) objekt- und standortspezifisch sind und ein ausreichendes Maß an Granularität aufweisen,
- ii) zuverlässig und präzise sind und regelmäßig belastbaren Rückvergleichen mit den aktuellen Transaktionspreisen unterzogen werden,
- iii) gestützt auf die beobachteten Kaufpreise auf einer ausreichend großen und repräsentativen Stichprobe basieren,
- iv) sich auf aktuelle Daten von hoher Qualität stützen;
- c. die Institute sind in letzter Instanz für die Angemessenheit und Leistungsfähigkeit der Modelle verantwortlich;
- d. die Institute sorgen dafür, dass die Dokumentation der Modelle auf neuestem Stand ist;
- e. die Institute haben angemessene IT-Prozesse, -Systeme und -Kapazitäten und verfügen über ausreichende und präzise Daten für jede etwaige modellgestützte Überwachung des Wertes von Immobiliensicherheiten und Ermittlung von Immobilien, die einer Neubewertung bedürfen;
- f. die Modellschätzungen werden von unabhängiger Seite validiert und der Validierungsprozess steht grundsätzlich mit den in Artikel 185 dargelegten Grundsätzen im Einklang, sofern anwendbar.