(1) Die Institute dürfen die folgenden Arten von Kreditderivaten sowie Instrumente, die sich aus solchen Kreditderivaten zusammensetzen oder wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben, als Kreditbesicherung verwenden:
- a. Kreditausfallswaps,
- b. Gesamtrendite-Swaps,
- c. synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes), soweit diese mit Barmitteln unterlegt sind.