(1) Die Institute dürfen folgende Parteien als Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung nutzen:
- a. Zentralstaaten und Zentralbanken,
- b. regionale und lokale Gebietskörperschaften,
- c. multilaterale Entwicklungsbanken,
- d. internationale Organisationen, denen gemäß Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,
- e. öffentliche Stellen, wenn Ansprüche an sie gemäß Artikel 116 behandelt werden,
- f. Institute und Finanzinstitute, bei denen Risikopositionen gegenüber dem Finanzinstitut wie Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 Absatz 5 behandelt werden,
- fa. beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche,
- g. wenn die Absicherung keine Verbriefungsrisikoposition betrifft, andere Unternehmen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, einschließlich Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundener Unternehmen des Schuldners, wenn eine direkte Risikoposition gegenüber diesen Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen ein geringeres Risikogewicht aufweist als die Risikoposition gegenüber dem Schuldner,
- h. qualifizierte zentrale Gegenparteien.