(2) Sofern in Artikel 124 Absatz 9 nicht anders festgelegt, dürfen Institute Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst oder, im Fall privater Beteiligungsgesellschaften, vom begünstigen Eigentümer genutzt oder vermietet werden bzw. werden sollen, sowie Gewerbeimmobilien einschließlich Büro- und sonstiger Gewerberäume als anerkennungsfähige Sicherheit verwenden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. Der Immobilienwert hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab;
- b. das Risiko des Kreditnehmers hängt nicht wesentlich von der Wertentwicklung der Immobilie oder des Vorhabens ab, sondern von seiner Fähigkeit, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen, sodass auch die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Zahlungsströmen abhängt, die durch die als Sicherheit gestellte Immobilie generiert werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a dürfen Institute Fälle ausnehmen, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Immobilienwert als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen.