(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 dieses Artikels gehen Institute für den Fall, dass ein OGA (im Folgenden ursprünglicher OGA) oder einer seiner Basis-OGA in seinen Anlagen nicht auf die nach den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels anerkennungsfähigen Instrumente beschränkt ist, wie folgt vor:
- a. Wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den Durchschauansatz nach Artikel 132a Absatz 1 oder — nach Artikel 152 Absatz 2 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu einem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels anerkennungsfähig sind;
- b. wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den mandatsbasierten Ansatz nach Artikel 132a Absatz 2 oder nach Artikel 152 Absatz 5 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu dem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels anerkennungsfähig sind, wobei davon ausgegangen wird, dass der OGA oder einer seiner Basis-OGA bis zu der nach ihren jeweiligen Mandaten zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat.