Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
- 1. kreditgebendes Institut das Institut, das die betreffende Risikoposition hält;
- 2. besicherte Kreditvergabe jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
- 3. Kapitalmarkttransaktion jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
- 4. Basis-OGA einen OGA, dessen Anteile von einem anderen OGA erworben wurden;
- 5. Risikoparametersubstitutionsansatz im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener LGD-Schätzungen die gemäß Artikel 236a vorgenommene Substitution sowohl des PD- als auch des LGD-Risikoparameters der zugrunde liegenden Risikoposition durch die entsprechende PD und LGD, die im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zugewiesen würde.