(1) Bei Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen muss das Zuordnungsverfahren die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a. Die Zuordnungen und deren regelmäßige Überprüfung werden von einer unabhängigen Partei vorgenommen oder genehmigt, die keinen unmittelbaren Nutzen aus Entscheidungen über die Kreditvergabe zieht;
- b. die Institute überprüfen die Zuordnungen mindestens einmal jährlich und passen eine Zuordnung an, wenn das Ergebnis der Überprüfung die Aufrechterhaltung der bisherigen Zuordnung nicht rechtfertigt. Schuldner mit hohem Risiko und problembehaftete Risikopositionen werden in kürzeren Intervallen überprüft. Die Institute nehmen eine neue Zuordnung vor, wenn wesentliche Informationen über den Schuldner oder die Risikoposition bekannt werden;
- c. ein Institut verfügt über ein wirksames Verfahren, um maßgebliche Informationen über Schuldnermerkmale mit Auswirkungen auf die PD und über Geschäftsmerkmale mit Auswirkungen auf die LGD oder die Umrechnungsfaktoren zu beschaffen und auf dem neuesten Stand zu halten.