(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes näher festgelegt wird:
- a. die Methode zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen, einschließlich der Anerkennung der Kreditrisikominderung gemäß Artikel 160 Absatz 4, und die Bedingungen für die Verwendung eigener Schätzungen und Parameter des Ausweichkonzepts;
- b. die Bewertung der Unwesentlichkeit bei der in Absatz 5 genannten Risikopositionsart.