(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von der Anwendung des Teils 3 und des Titels VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis absehen, vorausgesetzt
- a. jede EU-Wertpapierfirma der Gruppe ermittelt den Gesamtrisikobetrag anhand der in Artikel 95 Absatz 2 oder Artikel 96 Absatz 2 beschriebenen alternativen Methode;
- b. alle Wertpapierfirmen der Gruppe fallen unter die in Artikel 95 Absatz 1 oder Artikel 96 Absatz 1 genannten Kategorien;
- c. jede EU-Wertpapierfirma der Gruppe kommt den Anforderungen des Artikels 95 oder des Artikels 96 auf Einzelbasis nach und bringt gleichzeitig sämtliche Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen, die ansonsten konsolidiert würden, von ihrem harten Kernkapital in Abzug;
- d. d)eine Finanzholdinggesellschaft, die für eine Wertpapierfirma der Gruppe die Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat ist, hält Eigenmittel — die für diese Zwecke als Summe der Posten nach Artikel 26 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 1 definiert werden — in einer Höhe, die zumindest der Summe aus folgenden Elementen entspricht:
- i) der Summe des gesamten Buchwerts von Beteiligungen, nachrangigen Ansprüchen und Instrumenten im Sinne der Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben h und i, Artikel 56 Buchstaben c und d sowie Artikel 66 Buchstaben c und d an, gegen bzw. in Bezug auf Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen, die ansonsten konsolidiert würden, und
- ii) des Gesamtbetrags sämtlicher Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen, die ansonsten konsolidiert würden;
- e. der Gruppe gehören keine Kreditinstitute an.